Rechtliche Informationen
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen um und für das Feuerwerk. In den nachstehenden Links werden Sie auf Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen verwiesen. Des Weiteren haben wir einen Auszug aus dem Pyrotechnikergesetz heraus genommen für die Abgabebestimmungen von Pyrotechnik bzw. Feuerwerk als Anhaltspunkt.
Pyrotechniker Gesetz
Pyrotechnikgesetz - Durchführungsverordnung
Lagerverordnung Pyrotechnik
Gewerbeverordnung
Kategorien und Abgabebestimmung nach dem
Pyrotechnikgesetz 2010
(§§§ 11 bis 15 & 17 des PyroTG 2010)
Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie F1
Mindestalter: 12 Jahre
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
Kategorie F2
Mindestalter: 16 Jahre
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F3
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis bzw. Sachkunde erforderlich
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Kategorie F4
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis bzw. Sachkunde erforderlich
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie T1
Mindestalter: 18 Jahre
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie T2
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis bzw. Sachkunde erforderlich
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
Sonstige pyrotechnischer Gegenstände
Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie P1
Mindestalter: 18 Jahre
Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie P2
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis bzw. Sachkunde erforderlich
Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.
Pyrotechnische Sätze
Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
Kategorie S1
Mindestalter: 16 Jahre
Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht.
Kategorie S2
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis bzw. Sachkunde erforderlich
Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.